Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2019Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 60Artikel eins, Paragraph 60
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz eins,An Stelle der gemäß § 58 zuständigen Finanzstrafbehörde kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vermeidung von Verzögerungen oder Erschwerungen des Verfahrens oder zur Verkürzung der Verwahrung oder der Untersuchungshaft eines Beschuldigten, für die Durchführung des Finanzstrafverfahrens eine andere sachlich zuständige Finanzstrafbehörde bestimmt werden.An Stelle der gemäß Paragraph 58, zuständigen Finanzstrafbehörde kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vermeidung von Verzögerungen oder Erschwerungen des Verfahrens oder zur Verkürzung der Verwahrung oder der Untersuchungshaft eines Beschuldigten, für die Durchführung des Finanzstrafverfahrens eine andere sachlich zuständige Finanzstrafbehörde bestimmt werden.
(2)Absatz 2,Die Verfügung gemäß Abs. 1 trifft die den beteiligten Finanzstrafbehörden gemeinsame Oberbehörde.Die Verfügung gemäß Absatz eins, trifft die den beteiligten Finanzstrafbehörden gemeinsame Oberbehörde.
Anmerkung
1. ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020
Dokumentnummer
NOR40144881